
Was erledige ich wo?
Name | Abteilung | Telefon (tagsüber) |
---|---|---|
Anja Torkler | Fachdienst 53 - Gesundheit | 04401 927-539 |
Antje Kalus | Fachdienst 53 - Gesundheit | 04401 927-527 |
Beate Behl | Fachdienst 53 - Gesundheit | 04401 927-511 |
Britta Evers | Fachdienst 53 - Gesundheit | 04401 927-515 |
Christian Theilen | Fachdienst 53 - Gesundheit | 04401 927-521 |
Claudia Trueper | Fachdienst 53 - Gesundheit | 04401 927-302 |
Eike Puvogel | Fachdienst 53 - Gesundheit | 04401 927-705 |
Ilka Schulz | Fachdienst 53 - Gesundheit | 04401 927-516 |
Ines Damm | Fachdienst 53 - Gesundheit | 04401 927-654 |
Jasmin Fehner | Fachdienst 91 - Büro des Landrates | 04401 927-693 |
Julia Karulska | Fachdienst 91 - Büro des Landrates | 04401 927-488 |
Kerstin Kleemann | Fachdienst 91 - Büro des Landrates | 04401 927-385 |
Kirsten Kuilert | Fachdienst 53 - Gesundheit | 04401 927-509 |
Klaus Brose | Fachdienst 53 - Gesundheit | 04401 927-629 |
Martin Bolte | Fachdienst 91 - Büro des Landrates | 04401 927-381 |
Monika Wessels | Fachdienst 91 - Büro des Landrates | 04401 927-326 |
Patrick Disse | Fachdienst 53 - Gesundheit | 04401 927-521 |
Petra Sichau | Fachdienst 53 - Gesundheit | 04401 927-516 |
Silvia Peters | Fachdienst 91 - Büro des Landrates | 04401 927-603 |
Stefanie Gloystein | Fachdienst 91 - Büro des Landrates | 04401 927-754 |
Leistungsbeschreibung
Flüchtlinge können in den ersten 15 Monaten nach ihrer Aufnahme eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) erhalten.
Der Umfang der Leistungen richtet sich wie bisher nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dieser umfasst in den ersten 15 Monaten:
- die ärztliche Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände,
- die Versorgung mit Schutzimpfungen entsprechend den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen und
- sonstige Leistungen, sofern diese zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung der besonderen Bedürfnisse von Kindern geboten sind (Ermessensleistung).
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle meldet die Flüchtlinge der zuständigen Krankenkasse. Diese versendet die Elektronische Gesundheitskarte an die Flüchtlinge. Bis dahin erhalten die Flüchtlinge von der Krankenkasse einen vorläufigen Abrechnungsschein für die ärztliche und zahnärztliche Versorgung. Dieser wird den Flüchtlingen von der zuständigen Stelle ausgehändigt.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, welchem/welcher die geflüchtete Person zugewiesen wurde.
Die elektronische Gesundheitskarte wird nicht von allen Landkreisen und kreisfreien Städten in Niedersachsen angeboten, es besteht kein Rechtsanspruch.Ob und unter welchen Bedingungen Sie diese erhalten, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Stelle.
Voraussetzungen
- Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung und
- Zuweisung zu einer Kommune
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Anmeldevordruck zur Gesundheitsversorgung
- ein Lichtbild
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Auf der Elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist ein entsprechendes Feld „Versicherung bis Datum“ vorgesehen, welche eine Befristung der Karte ermöglicht. Die eGK für Flüchtlinge kann für die ersten 15 Monate des Aufenthalts befristet werden.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat G15