
Was erledige ich wo?
Name | Abteilung | Telefon (tagsüber) |
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André Wilkens | Fachdienst 63 - Bauen | 04401 927-612 |
Annette Bose | Fachdienst 63 - Bauen | 04401 927-278 |
Christine Jatsch | Fachdienst 63 - Bauen | 04401 927-371 |
Dirk Bohlen | Fachdienst 63 - Bauen | 04401 927-359 |
Jochen Hauerken | Fachdienst 63 - Bauen | 04401 927-357 |
Katrin Korbmacher | Fachdienst 63 - Bauaufsicht | 04401 927-225 |
Mark Joneleit | Fachdienst 63 - Bauen | 04401 927-227 |
Peter Broetje | Fachdienst 63 - Bauen | 04401 927-691 |
Petra Diekmann | Fachdienst 63 - Bauen | 04401 927-277 |
Silke Kuck-Kleinschmidt | Fachdienst 63 - Bauen | 04401 927-281 |
Susanne Gecer | Fachdienst 63 - Bauaufsicht | 04401 927-620 |
Susanne Kerst | Fachdienst 63 - Bauen | 04401 927-671 |
Leistungsbeschreibung
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.
Verfahrensablauf
Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ausgefülltes amtliches Antragsformular
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
ab dem Tag der Erteilung
Geltungsdauer: 3 Jahre
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.
Was sollte ich noch wissen?
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung