
Was erledige ich wo?
Name | Abteilung | Telefon (tagsüber) |
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André Wilkens | Fachdienst 63 - Bauen | 04401 927-612 |
Annette Bose | Fachdienst 63 - Bauen | 04401 927-278 |
Christine Jatsch | Fachdienst 63 - Bauen | 04401 927-371 |
Dirk Bohlen | Fachdienst 63 - Bauen | 04401 927-359 |
Jochen Hauerken | Fachdienst 63 - Bauen | 04401 927-357 |
Karin Exner | Fachdienst 63 - Bauen | 04401 927-462 |
Karin Exner | Fachdienst 63 - Bauen | 04401 927-462 |
Katrin Korbmacher | Fachdienst 63 - Bauaufsicht | 04401 927-225 |
Mark Joneleit | Fachdienst 63 - Bauen | 04401 927-227 |
Peter Broetje | Fachdienst 63 - Bauen | 04401 927-691 |
Petra Diekmann | Fachdienst 63 - Bauen | 04401 927-277 |
Silke Kuck-Kleinschmidt | Fachdienst 63 - Bauen | 04401 927-281 |
Sina Vosgerau | Fachdienst 63 - Bauen | 04401 927-280 |
Sina Vosgerau | Fachdienst 63 - Bauen | 04401 927-392 |
Susanne Gecer | Fachdienst 63 - Bauaufsicht | 04401 927-620 |
Susanne Kerst | Fachdienst 63 - Bauen | 04401 927-671 |
Tatjana Stenger | Fachdienst 63 - Bauen | 04401 927-205 |
Tatjana Stenger | Fachdienst 63 - Bauen | 04401 927-205 |
Leistungsbeschreibung
Baulasten: Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.
Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann auch von den Gemeinden vorgenommen werden.
Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches oder privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
Baulastenverzeichnis: Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Auszüge erteilen lassen.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch
Allgemeine Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis des Landkreises Wesermarsch werden gern unter der Telefonnummer 04401 927-462 beantwortet.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch
Für allgemeine Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis wenden Sie sich bitte an:
Landkreis Wesermarsch
Fachdienst Bauen
Frau Karin Exner
Telefon: 04401 927-462
Telefax: 04401 92799-462
E-Mail: karin.exner@lkbra.de
Welche Unterlagen werden benötigt?
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Baulastenerklärung des Eigentümers
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Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Grundbuchauszug)
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Lageplan
Welche Gebühren fallen an?
Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso die Erteilung von Auszügen. Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenordnung (BauGO) festgelegt.