
Was erledige ich wo?
26919 Brake (Unterweser)
26919 Brake (Unterweser)
Name | Telefon (tagsüber) | Zuständigkeiten |
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Anja Torkler | 04401 927-539 | |
Antje Kalus | 04401 927-527 | |
Beate Behl | 04401 927-511 | |
Britta Evers | 04401 927-515 | |
Christian Theilen | 04401 927-521 | |
Gertrud Boelke | 04401 927-543 | |
Ilka Schulz | 04401 927-516 | |
Ines Damm | 04401 927-654 | |
Kirsten Kuilert | 04401 927-509 | |
Klaus Brose | 04401 927-629 | |
Patrick Disse | 04401 927-521 | |
Petra Sichau | 04401 927-516 | |
Susanne Huth | 04401 927-528 | |
Tanja Pancescu | 04401 927-524 | |
Thomas Bartsch | 04401 927-518 | |
Ute Hillje | 04401 927-526 | |
Volker Blohm | 04401 927-512 |
Leistungsbeschreibung
Wer bereits eine Erlaubnis für die Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls
- wesentliche Veränderungen in Art und Umfang der Tätigkeit, der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen oder der Entsorgungsmaßnahmen vorgenommen werden,
- die Tätigkeit mit Krankheitserregern beendet oder
- die Tätigkeit mit Krankheitserregern wieder aufgenommen wird.
Auch wenn eine Erlaubnispflicht nicht besteht, müssen Änderungen der Tätigkeit angezeigt werden.
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten und Patientinnen durchführen. Das sind beispielsweise
- Ärzte und Ärztinnen,
- Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie
- Tierärzte und Tierärztinnen.
Wer unter der Aufsicht einer Person arbeitet, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist, muss eine Änderung der Tätigkeit nicht anzeigen.
Weitere Informationen zum Thema "Tätigkeiten mit Krankheitserregern" enthalten die Leistungen:
- Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige
- Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dessen / deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wird.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 49.1.17.10 an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Jede wesentliche Änderung ist der zuständigen Stelle unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Der Antrag ist formlos zu stellen.
Was sollte ich noch wissen?
Ist eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten, wird die Fortführung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern durch die zuständige Stelle untersagt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Tätigkeiten keine geeigneten Räume oder Einrichtungen vorhanden sind oder die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung nicht gegeben sind.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
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